Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen
Erste-Hilfe-Ausstattung nach DIN 13157

Die Rechtsgrundlage für alle Erste-Hilfe-Einrichtungen bei Industrie, Handel, Verwaltung und Bildungseinrichtungen bezieht sich auf die Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3.
Art und Umfang der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die verfügbar sein müssen, sind abhängig von der Gefährdungsbewertung in dem Unternehmen. Der Unternehmer ist verantwortlich für die Beurteilung und Einleitung geeigneter Maßnahmen.
Für kleine Betriebsverbandkästen dient die Ausstattung der DIN 13157 als Orientierungshilfe.
Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften:
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben
ab 1 bis 50 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157
b) in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
ab 1 bis 20 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157
c) auf Baustellen
ab 1 bis 10 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157
Verbandkästen DIN 13157 sind auch für Tätigkeiten im Außendienst einsetzbar.
Bei räumlich größeren Ausdehnungen innerhalb eines Unternehmens über verschiedene Gebäude oder mehrere Etagen sollen Erste-Hilfe-Behältnisse nicht mehr als 100 Meter auseinander liegen. In diesen Fällen können für einen großen Betriebsverbandkasten auch zwei kleine Betriebsverbandkästen in Bereitschaft sein. Hierfür bieten sich z.B. Kombinationen aus den Modellen der SÖHNGEN®-Produktlinien DIREKT und EXTRA besonders an.

 

Erste-Hilfe-Ausstattung nach DIN 13169

Die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 konkretisiert die Rechtsgrundlage für Erste-Hilfe-Einrichtungen bei Industrie, Handel, Verwaltung und Bildungseinrichtungen.
Art und Umfang der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die verfügbar sein müssen, sind abhängig von der Gefährdungsbewertung in dem Unternehmen. Der Unternehmer ist verantwortlich für die Beurteilung und Einleitung geeigneter Maßnahmen.
Als hilfreiche Anhaltspunkte können für große Betriebsverbandkästen die Inhaltsteile der DIN 13169 dienen.
Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften:
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben
ab 51 bis 300 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13169
je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
b) in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
ab 21 bis 100 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13169
je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
c) auf Baustellen
ab 11 bis 50 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13169
je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
Ein großer Verbandkasten DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandkästen DIN 13157 ersetzt werden.
Das Erste-Hilfe-Material ist in geeigneten Behältnissen verfügbar zu halten. Geeignete Behältnisse können Verbandkoffer, Verbandschränke, Verbandkasten und Sanitätsrucksäcke sein.
Für alle Wirtschaftszweige bietet SÖHNGEN® ein zielgerichtetes und umfangreiches Sortiment unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Unfallgefährdungen.

 

Erste-Hilfe-Ausstattung nach DIN 13164

Das Mitführen von Kfz-Verbandkasten ist gesetzlich geregelt. Die Wahlfreiheit für das Behältnis ist hier ebenfalls gegeben. Es ist aber zu beachten, das Sterilprodukte die Bestandteil des Verbandkastens sind, mit einem Verfalldatum versehen sein müssen. Diese Angaben sind sehr unterschiedlich. Deshalb sollte eine regelmäßige Überprüfung erfolgen. SÖHNGEN® Sterilprodukte sind mit einem Verfalldatum von 20 Jahren (ab Herstellungsdatum) gekennzeichnet. Das spart Zeit und Geld.

 

Erste-Hilfe-Ausstattung nach ÖNORM

Die Rechtslage in Austria ist vergleichbar mit den deutschen Verordnungen. Die Auswahl des Behälters entscheidet auch hier der Anwender. Die Inhalte sind auf der Grundlage der ÖNORM Z 1020-1 und ÖNORM Z 1020-2 gestaltet, auch mit verschiedenen Spezialisierungen und Erweiterungen für berufsspezifische Anforderungen.
Für die Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material gelten Verbandkästen, Verbandschränke und Erste-Hilfe-Koffer:
ÖNORM Z 1020-1 für Bereiche bis 5 Arbeitnehmer
ÖNORM Z 1020-2 für Bereiche bis 20 Arbeitnehmer
Abhängig von der Art und Ausdehnung der Arbeitsstätte kann es sinnvoll sein, mehrere kleine Betriebsverbandkästen (Typ 1) an verschiedenen, ausgewählten Stellen oder einen großen Betriebsverbandkasten (Typ 2) an einem zentralen Ort bereitzuhalten.